Wahlarzt


Die Bezeichnung „Wahlarzt“ leitet sich aus dem gesetzlichen Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Es kann in Österreich kein Versicherter beispielsweise von der Gebietskrankenkasse gezwungen werden, nur Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Als Wahlarzt habe ich keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Das heißt, dass Sie meine Leistungen nicht mit der e-card in Anspruch nehmen können und die Verrechnung jeder Untersuchung und Behandlung direkt mit mir erfolgt.

Erst in einem zweiten Schritt wird Ihnen durch Einreichung der Honorarnote(n) bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein Teil des bezahlten Honorars rückerstattet.
Sollten Sie eine Privatversicherung ("Zusatzversicherung") für ambulante Leistungen abgeschlossen haben, wird - je nach Versicherungsvertrag - von der Privatversicherung der Differenzbetrag zwischen Kassentarif und Privathonorartarif oder auch das gesamte Privathonorar refundiert.